Betreten Sie die Erlebniswelt
des Wassersports bei
MYM Mike’s Yachting Maritimservice

Egal ob Sie mit einer eleganten Yacht oder einem Katamaran segeln oder mit einer rassigen Motoryacht traumhafte Reviere erkunden wollen, wir sorgen mit einer soliden Ausbildung dafür, dass Sie dies stressfrei genießen können. Auch für die Fahrt zum Tauchen, Angeln und für Wasserski können Sie bei uns die Grundlagen erwerben. Wollen Sie mit einem Jetski mit Highspeed über die Wellen reiten. Dann sind Sie ebenfalls bei uns richtig. Wir präsentieren die gesamte Bandbreite von Sportbootführerschein – Ausbildungen für Ihren Wassersport bis hin zum Crewtraining für Megayachten.

Allgemeines Funkbetriebszeugnis – Long Range Certificate – LRC

Amtliches “Allgemeines Funkbetriebszeugnis”
Long Range Certificate (LRC)

Allgemeines Funkbetriebszeugnis Long Range Certificate LRC (Sportschifffahrt) / General Operator´s Certificate GOC (Berufsschifffahrt)

 

Amtliches „Allgemeines Funkbetriebszeugnis“ „Long Range Certificate“ für den Seefunk (LRC)

 

Wie schon bei den Erläuterungen zum UKW – Funk ausgeführt, gilt auch für das LRC (Long Range Certificate), dass auf See seit dem 01.02.99 ein Notalarm nur noch über das GMDSS (Global Maritime Distress and Safety System) verbreitet und empfangen werden kann. Dieses System ist ein weltweites Seenot- und Sicherheitsfunksystem. Es ist eine Verbindung von terrestrischem Seefunk und Satellitenfunk. Durch Fernschreibtechnik und durch den digitalen Selektivruf (DSC) erfolgt beim Notalarm eine automatische Übermittlung der Kennung der Seefunkstelle, der Notposition und der Art des Notfalles ohne Sprachschwierigkeiten.

Seit August 2005 müssen Schiffsführer / innen, die eine digitale (DSC) KW Kurzwellen-, GW Grenzwellen- und/oder Satelliten Seefunk Anlage im GMDSS betreiben wollen, im Besitz des international gültigen „Long Range Certificate“ LRC (erworben ab 01.01.2003) sein, wenn eine derartige Funkanlage an Bord installiert ist. Dies sollte auf langen „Blauwassertörns“ ausnahmslos der Fall sein, um versicherungsrechtlich nicht in den grob fahrlässigen Bereich zu geraten. Das könnte die Versicherung im Schadensfall in die Lage versetzen, Leistungen zu kürzen oder ganz zu versagen. Die ehemaligen Betriebszeugnisse behalten aber ihre Gültigkeit. Eine Ergänzungsprüfung zu dem neuen Funkzeugnis ist möglich. Das LRC berechtigt nicht zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk!

Fragen Sie uns nach einer in die LRC Ausbildung integrierten UBI Ausbildung (Kombi Ausbildung LRC / UBI).

Im Seminar bieten wir eine neuartige interaktive Software, Prüfungsbögen wie sie in den Prüfungen vorgelegt werden und Fachbücher an. Damit kann das Gelernte zuhause weiter vertieft werden.

Auch eine Ausbildung zum GOC (General Operators Certificate) für den GW / KW und Satellitenfunk in der Berufsschifffahrt bieten wir an. Die Prüfung hierzu muss aber vom BSH (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie abgenommen werden.

Teile der LRC – Prüfung erfolgen in englischer Sprache. Dafür ist ein einfaches Basiswissen der englischen Sprache erforderlich. Für die Prüfungsvorbreitung zum LRC bieten wir im Vorhinein zu einem SRC / LRC – Seminar, ein Fachseminar „Englisch für Funker“ an, wo gezielt die relevanten Prüfungsteile in Englisch trainiert werden. Entgegen den Funkzeugnissen der Berufsschifffahrt ROC und GOC, die nur fünf Jahre gültig sind, ist das SRC / LRC der Freizeitschifffahrt lebenslang gültig.

Ausbildung:

(ca. 40 theor./prakt. Unterrichtsstunden für Kombi Ausbildung LRC / UBI)
an zwei aufeinander folgenden Wochenenden, insgesamt fünf Tage,
am 1. Wochenende,

Fr. 13.00 – ca. 20.00 h,
Sa. und So., jeweils 10.00 – ca. 17.00 h
am 2. Wochenende,
Sa. und So., jeweils 10.00 – ca. 17.00 h,
Voraussetzungen: Keine (aber Mindestalter 18 Jahre)

Laptops sind für den SRC / LRC (ROC / GOC) Unterricht evtl. sehr hilfreich. Bitte mitbringen, wenn vorhanden !!!

KostenPrüfungsgebühren

FKN (Fachkunde für Seenotsignalmittel)

SKN (Seenotsignalmittel und Seenotsignalpistolen)

Infos FKN / SKN

Das Ausbildungszentrum - MYM Mikes Yachting Maritimzentrum - vertreten durch den Ausbildungsleiter - M.  Huefken -, erhielt gem. § 7 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) i. V. m. § 3 Abs. 2 Allgemeine Waffengesetz Verordnung (AWaffV) die - staatliche Anerkennung -  zur Ausbildung und Prüfung der Sachkunde (SKN) zum Umgang mit Seenotsignalpistolen und Seenotsignalmitteln (sogen. „Großer Pyroschein“) und „Prüfungszeugnisse“ auszustellen, welche eine der Voraussetzungen für den Antrag auf eine Waffenbesitzkarte (WBK) für Seenotsignalpistolen sind. Draus resultiert die Berechtigung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Sprengstoffgesetz (SprengG) nach einer „staatlichen anerkannten Prüfung“ auch Lizenzen zur Fachkunde FKN für Seenotsignalmittel (sogen. „Kleiner Pyroschein“) auszustellen.